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General Terms and Conditions / AGB

Allgemeine Bestellbedingungen Breitmeier Messtechnik GmbH

1. Ausschließliche Geltung der Bestellbedingungen, Vertragsinhalt

Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns
ausschließlich diese Allgemeinen Bestellbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen gelten auch dann
nicht, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, insbesondere Waren widerspruchslos annehmen. Unsere
Bestellungen sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung
kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

Sollten Klauseln dieser Allgemeinen Bestellbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit
des einzelnen Vertrages im übrigen nicht.

2. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder
eingetreten, so haben Sie uns sofort zu benachrichtigen. Wird der Liefertermin durch Ihr Verschulden überschritten
(Verzug), so sind wir unbeschadet unserer übrigen Rechte berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das Recht, eine
vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§341 BGB), können wir uns innerhalb eines
Monats nach Annahme der Lieferung oder Leistung vorbehalten.

Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir nach deren Ablauf berechtigt,
auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie Verzögerungen nicht verschuldet haben.

3. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden
Lieferungen und Leistungen ein.

4. Abwicklung und Lieferung

Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung
marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit
verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere
Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten
ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben
ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5. Rechnungen, Zahlungen

Rechnungen sind uns in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen unsere Bestellnummer angeben.Ihr Anspruch auf das
Entgelt wird frühestens nach Wareneingang und Erhalt Ihrer Rechnung zur Zahlung gemäß den in unserer Bestellung
genannten Bedingungen fällig. Eine Zahlung ist von uns fristgerecht geleistet, wenn innerhalb der Zahlungsfrist unsere
Bank den Zahlungsauftrag erhalten hat oder der Scheck abgesandt wurde.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder
unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung
entschädigungslos zurückzuhalten.

6. Sicherheit, Umweltschutz

Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und
Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, und den Sicherheitsempfehlungen der
zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z. B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen,
Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.Bei der Herstellung der an uns gelieferten Waren und
Verpackungen dürfen keine ozonabbauenden Stoffe, z. B. FCKW/CFC, Tetrachlorkohlenstoff, 1.1.1 Trichlorethan, verwendet
werden.

Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos
mitzuliefern.

7. Ursprungszeugnisse, Import- und Exportbestimmungen, Zoll

Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EG angehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erfolgen, ist ihre EG-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. Sie verpflichten sich, im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 3351/83 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde
zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Sie werden in Ihrer Auftragsbestätigung oder Rechnung
ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-Reexportbestimmungen unterliegende Positionen kennzeichnen.

Importierte Waren sind verzollt zu liefern.

8.Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluß unserer Abnahmeauf uns über.

Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt stimmen Sie der Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts werden wir Eigentümer.

9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung werden wir Ihnen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Für Mängel, die wir innerhalb von 4
Wochen anzeigen, verzichten Sie auf den Einwand der verspäteteten Mängelrüge. Wareneingangskontrollen werden
stichprobenweise vorgenommen. Wir sind berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von uns festgelegten
Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Ihre Kosten zu 100 % zu prüfen.

Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich
einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware, höchstens jedoch EUR 250.- je Rücksendung. Den
Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor.

10. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

10.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen
mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in
Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

10.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, während
der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.

10.3 In dringenden Fällen – insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher
Schäden – zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Falle Ihres Verzuges mit der Beseitigung eines Mangels sind wir
berechtigt, nach vorhergehender Information auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu
beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und
wir infolgedessen Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

10.4 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl den
Vertrag rückgängig machen (Wandlung) oder die Vergütung herabsetzen (Minderung) und jeweils zusätzlich Schadensersatz
fordern.

10.5 Gelieferte Waren müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haften Sie
dafür, dass Sie über alle erforderlichen Rechte zur Weitergabe der Programme verfügen.

10.6 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß
Ziffer 8.1. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige
beginnt und mit der Entgegennahme der mängelfreien Lieferung oder Leistung durch uns endet. Für einen nachgebesserten
oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit
der Entgegennahme der mängelfreien Lieferung oder Leistung neu zu laufen.

10.7 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im übrigen unberührt.

11. Wiederholte Leistungsstörungen

Erbringen Sie im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut
mangelhaft oder verspätet, so sind wir ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt, und zwar auch hinsichtlich solcher
Lieferungen oder Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen
verpflichtet sind.

12. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder
Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns
die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

13. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

13.1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben
unser Eigentum; alle Urheberrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller ggf. angefertigten Duplikate
sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzusenden. Insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Durchführung der Bestellung verwenden
und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Kopieren oder Duplizieren der genannten
Gegenstände ist nur insoweit zulässig als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

13.2 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl den
Vertrag rückgängig machen (Wandlung) oder die Vergütung herabsetzen (Minderung) und jeweils zusätzlich Schadensersatz
fordern.

14. Beistellung von Material

Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf
nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es
um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht
das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil
zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

15. Vertraulichkeit

Sie sind verpflichtet, Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dieser Bestellung von uns erhalten, vertraulich zu
behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, Sie weisen uns nach, daß Ihnen diese Information bereits
bekannt war oder nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht
wurde oder dass sie allgemein zugänglich war oder es nachträglich wurde, ohne dass Sie hierfür verantwortlich sind. Die
Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Zeichnungen oder
Fertigungspezifikationen gefertigten Erzeugnissen, die bestellten Lieferungen und Leistungen betreffende
Veröffentlichungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung.

Die für die Abwicklung des Vertrages relevanten Daten werden bei uns gespeichert (Benachrichtigungspflicht gemäß § 33,
Abs. 1 BDSG).

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

Erfüllungort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl ausschließlich Karlsruhe.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.


Allgemeine Lieferbedingungen Breitmeier Messtechnik GmbH

1. Angebot

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
sons­tigen Unterlagen behält sich BMT Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung von BMT nicht
zugänglich gemacht werden. BMT ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Umfang der Lieferung

Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BMT maßgebend, im Falle eines Angebots seitens BMT mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von BMT.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Versandkosten. Zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung rein netto zu leisten und zwar innerhalb 10 Tagen ab
Rechnungsstellung.

3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von BMT bestrittener Gegenansprüche des
Bestellers sind nicht statthaft.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller bereitzu­stellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Streiks sowie beim Eintritt
unvorher­ge­sehener Hindernisse, die außerhalb der Einflußmöglich­keit von BMT liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von BMT nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird BMT dem Besteller in
wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

4.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens seitens BMT entstanden ist, Schaden
erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versand­bereit­schaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk BMT mindestens jedoch 0,5% des
Rechnungs­betrages für jeden Monat berechnet. BMT ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.

4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Gefahrübergang und Entgegennahmen

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder BMT noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch BMT gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie evtl. sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage ab
der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist BMT verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte
aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

5.4 Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 BMT behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

6.2 BMT ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen oder eine
Versicherung unter eigener Tragung des Risikos schriftlich abgelehnt hat.

6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung Dritten übereignen oder sonstwie
hierüber zum Nachteil des vorbehaltenen Eigentums verfügen.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BMT nach vorausgegangener
Mahnung unter Fristsetzung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe an BMT verpflichtet. Die anläßlich
einer Rücknahme oder Herausgabe entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes
durch BMT sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch BMT gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet BMT unter
Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX,4 wir folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl seitens BMT auszubessern oder
neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist BMT
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von BMT. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt
sich die Haftung von BMT auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die BMT gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.

7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen und schriftlichen Rüge an mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb­nahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nach­lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden seitens BMT zurückzuführen sind.

7.4 Zur Vornahme aller von BMT nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Besteller nach Verständigung mit BMT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist BMT von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei BMT sofort zu verständigen ist, oder wenn BMT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat
der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BMT Ersatz der dadurch
unvermeidbaren Kosten zu verlangen.

7.5 Die zwecks Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten trägt BMT, wobei es BMT unbe­nom­men ist, die jeweils preiswerteste Lösung hierfür zu finden. Dies gilt
nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort
als den Firmensitz des Empfängers bzw. die Lieferadresse verbracht worden ist.

7.6 Für die Ersatzware und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, gerechnet von der Absendung
der Ersatzware an bzw. nach beendeter Nachbesserung. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung am Liefergegenstand wird um die Dauer der
durch die Nachbesserungsarbeiten verursachte Betriebsunterbrechung verlängert.

7.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung seitens BMT vorgenommene
Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8 Der Besteller kann Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur dann geltend
machen, wenn diese Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung von BMT bzw. ihrer Mitarbeiter
verursacht worden sind.

8. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden seitens BMT der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesonders Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und
IX entsprechend.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung von BMT

9.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn BMT die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von BMT. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die
Gegenleistung entsprechend mindern.

9.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller BMT eine
angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

9.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.

9.4 Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrags, wenn eine an BMT gestellte angemessene
Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von BMT zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch eigenes Verschulden fruchtlos verstrichen ist. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung
des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch BMT.

9.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesonders auf Kündigung oder Minderung
sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Der Besteller kann Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur dann
geltend machen, wenn diese Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung von BMT oder ihrer Mitarbeiter
verursacht worden sind.

Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BMT und dem Besteller ist Karlsruhe. Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.

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